Auch zu dieser Richtlinie sind in der Anlage Technische Mindestanforderungen hinterlegt. Im Wortlaut heißt es dort: Gefördert werden bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, welche die folgenden Technischen Mindestanforderungen erfüllen: Erstinstallation/Erneuerung von Lüftungsanlagen – Wohngebäude Gefördert wird die Umsetzung folgender Maßnahmen: • Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,20 W/(m 3 /h) aufweisen. • Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen – ein Wärmebereitstellungsgrad von η WBG ≥ 80 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m 3 /h) oder – ein Wärmebereitstellungsgrad von η WBG ≥ 75 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m 3 /h) erreicht wird. • Kompaktgeräte mit Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe mit denen – ein Wärmebereitstellungsgrad von η WBG ≥ 75 % bei einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz von η s (ETAs) ≥ 140 % (bei 35 °C) und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m 3 /h) erreicht wird. • Kompaktgeräte ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe mit denen – eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von η s (ETAs) ≥ 140 % (bei 35 °C) bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m 3 /h) erreicht wird. Die Einhaltung der Anforderungen an Lüftungsanlagen ist durch eine Fachunternehmererklärung zusammen mit einer Herstellerbescheinigung für die Gerätekomponenten auf Grundlage der DIN V 4701-10/12, DIN V 18599-6 und DIN 1946-6 zu dokumentieren. Eine Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946-6 genannte Lüftung zum Feuchteschutz für das Gebäude beziehungsweise für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustel- len. Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den Wärme- bereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifischen Energie- verbrauch von SEV < -26 kWh/(m 2 a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist. Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungs- anlagen einhalten. Empfehlenswert ist folgende Maßnahmenkombination: • Erneuerung oder Erstinstallation einer Zu- und Abluftanlage mit einem Wärmeübertrager, die die unter Abschnitt „Lüftungsanlagen“ genannten Anforderungen erfüllt. • Zusätzliche Umsetzung mindestens einer der in Abschnitt „Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden“ genannten Maßnahmen an der Gebäudehülle mit den dort genannten Anforderungen. • Messtechnische Bestimmung der Luftdichtheit der Gebäudehülle entweder für das fertig gestellte Gebäude/Wohneinheit oder während der Bauphase als Bestandteil der Qualitätssicherung.
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