II. ÄNDERUNGEN BEG RICHTLINIE WOHNGEBÄUDE Gefördert werden die energetische Sanierung und der Ersterwerb nach Sanierung von Bestandsgebäuden, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals das energetische Niveau eines Effizienzhauses • Denkmal oder Denkmal EE oder Denkmal NH (ab Verfügbarkeit), • 85 oder 85 EE oder 85 NH (ab Verfügbarkeit), • 70 oder 70 EE oder 70 NH (ab Verfügbarkeit), • 55 oder 55 EE oder 55 NH (ab Verfügbarkeit), • 40 oder 40 EE oder 40 NH (ab Verfügbarkeit) erreichen (EE = Erneuerbare Energien; NH = Nachhaltigkeit) Der Bereich Lüftungstechnik ist auch hier Bestandteil der Richtlinien-Anlage „Technische Mindestanforderungen“. Gemeint sind damit die technischen Anforderungen zu den einzelnen Fördertatbeständen, beispielsweise zu den Anforderungen an eine Effizienzgebäude-Stufe. Änderungen gibt es auch hier im Abschnitt 3 Erneuerbare Energien-Klasse (EE Klasse). Bei den Zusatzanforderungen an den Einsatz von Wärme aus erneuerbaren Energien muss der nach den Vorgaben des § 34 GEG berechnete Wärme- und Kälteenergiebedarf des Effizienzgebäudes bei einer EE-Klasse zu einem Mindestanteil von 65 % (bislang 55%) durch die Nutzung erneuerbarer Energien und/oder, unvermeidbarer Abwärme und/oder aus Wärmerückgewinnung von Lüftungsanlagen gedeckt werden. Alternativ kann das geförderte Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden. ► Neu ist neben dem erhöhten Anteil von 65% auch für Wohngebäude die Möglichkeit der Wärmerückge- winnung aus Lüftungsanlagen zur Deckung des errechneten Wärme- und Kälteenergiebedarfs. Neu hinzugekommen ist bei den Zusatzanforderungen folgender wichtiger Absatz: Der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist in der EE-Klasse verpflichtend. Dabei können zentrale, dezentrale und Mischformen aus zentralen und dezentralen Lüftungsanlagen zur Anwendung kommen. Die Lüftungs- anlage muss in der Lage sein, die in DIN 1946-6 genannten planmäßigen Außenluftvolumenströme (Nennlüftung) für sämtliche Nutzungseinheiten beziehungsweise für das Gebäude sicher zu stellen. Die Lüftungsanlage muss einreguliert werden. Beim EH-Denkmal ist der Einsatz einer Lüftungsanlage für das Erreichen der EE-Klasse dann nicht erforderlich, wenn der Einbau einer Lüftungsanlage aus technischen Gründen oder durch Auflagen des Denkmalschutzes nicht möglich ist. III. ÄNDERUNGEN BEG RICHTLINIE EINZELMASSNAHMEN Ziel dieser Richtlinie ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen anzureizen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte in Gebäuden in Deutschland gesteigert und die CO 2 -Emissionen des Gebäudesektors in Deutschland gesenkt werden. Das Erreichen einer (neuen) Effizienzhaus-Stufe durch die mit dieser Richtlinie geförderten Einzelmaßnahmen ist nicht erforderlich. Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes, dazu zählen der Einbau, Austausch oder die Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach einem Prozentsatz der für die jeweilige Einzelmaßnahme einschließlich der erforderlichen Umfeldmaßnahmen insgesamt entstandenen förderfähigen Kosten. Raumlufttechnische Anlagen etc. fallen in dieser Richtlinie unter den Sammelbegriff „Anlagentechnik“. Hierfür beträgt der Zuschusssatz nur noch 15% (bislang 20%). Der Zuschusssatz erhöht sich um 5%, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan zur Anwendung kommt.
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